Die 7. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen hebt die bisherigen Bagatellgrenzen des § 8 EStDV deutlich an. Betrieblich genutzte Grundstücksteile bis zu einer Fläche von 30 m² (zuvor 20 m²) oder einem Wert von 40.000 € (zuvor 20.500 €) können damit im Privatvermögen verbleiben.
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Betrieblich genutzte Grundstücksteile: Verordnung hebt die Bagatellgrenze an
§ 8 EStDV regelt, dass ein eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese sogenannten Bagatellgrenzen machen es damit möglich, den betrieblich genutzten Teil einer privaten Immobilie nicht als Betriebsvermögen behandeln zu müssen.