Grundsätzlich kann eine solche Reinvestition auch im EU-Ausland erfolgen. Allerdings hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil vom 4.3.2026 (Az. 14 K 417/22 E) klargestellt, dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt: Wird etwa eine Immobilie im Ausland erworben, die keiner dortigen Betriebsstätte zugeordnet ist, kann eine steuerbegünstigte Übertragung ausscheiden.
Hintergrund ist, dass aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für solche Vermögenswerte dem jeweiligen Ausland zustehen kann. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit, die stillen Reserven im Inland steuerlich zu verschieben. Eine abschließende Klärung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.