Wenn Sie als Unternehmer Leistungen in einer fremden Währung erbringen oder Entgelte in fremder Währung vereinnahmen, müssen diese Werte zur Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge in Euro umgerechnet werden. Hierbei sind die Durchschnittskurse maßgeblich, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) monatlich bekanntgibt.
Regelungen zur Umrechnung
Nachträgliche Entgelte: Wenn Sie die Steuer auf Basis vereinnahmter Entgelte berechnen dürfen (§ 20 UStG), erfolgt die Umrechnung nach den Durchschnittskursen des Monats, in dem die Entgelte tatsächlich vereinnahmt werden.