Leserfrage

Was muss ich beim Reverse-Charge-Verfahren beachten, wenn ich eine Leistung aus dem EU-Ausland erhalte?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Markus Kahr

27.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Frage: Wir sind ein kleines Handwerksunternehmen mit rund 30 Mitarbeitern. Unsere Homepage ist in die Jahre gekommen. Daher soll sie neu aufgesetzt werden. Einer unserer Mitarbeiter ist mit dem Inhaber einer niederländischen Werbeagentur befreundet, die das Projekt für uns umsetzen will. Jetzt habe ich gehört, dass wir hier das Reverse-Charge-Verfahren beachten müssen. Mit ausländischen Unternehmen haben wir bisher noch nicht zusammengearbeitet. Was steckt dahinter, da wir hiermit noch keine Berührung hatten?

Antwort: Das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) ist eine Ausnahmeregel im Umsatzsteuerrecht. Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Beim Reverse-Charge geht diese Pflicht auf den Leistungsempfänger, also auf Sie, über. Nicht der Verkäufer, sondern der Käufer schuldet in diesem Fall die Umsatzsteuer.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!