Das ist ein Dreiecksgeschäft in Kürze
Grundsätzlich handelt es sich um ein Reihengeschäft – d. h. es schließen mehrere Personen über einen Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und der Gegenstand gelangt direkt vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer (§ 3 Abs.6 UStG). Nach § 25b UStG kann ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliegen, wenn u. a. folgende Voraussetzungen zudem erfüllt sind: Die 3 beteiligten Unternehmen verwenden jeweils USt-IdNr. aus verschiedenen Mitgliedsstaaten; der mittlere Unternehmer darf weder eine USt-IdNr. vom Mitgliedsstaat des Beginns oder Ende der Warenbewegung nutzen noch in dem Mitgliedsstaat ansässig sein, in den die Ware gelangt. Der mittlere Unternehmer muss sowohl gegenüber dem ersten als auch dem letzten in der Reihe dieselbe USt-IdNr. verwenden. In der Rechnung vom mittleren an den letzten Abnehmer muss ein Hinweis auf das Vorliegen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes sowie auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) sowie die USt-IdNr. enthalten sein (§ 14a Abs.7 UStG). § 25b UStG ist eine Vereinfachungsregel, da die Unternehmen sich so nicht mehr in anderen Mitgliedsstaaten steuerlich registrieren müssen und der erste innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Unternehmers als besteuert gilt. In der aktuellen Sonderausgabe 44/2024 haben wir Ihnen zum Thema Dreiecksgeschäft noch viele weitere Details erklärt.