Tax-News

Zinzahlungen für Umsatzsteuer verstoßen nicht gegen EU-Recht

Zahlen Sie Ihre Umsatzsteuer mehr als 15 Monate nach deren Fälligkeit an den Fiskus, fallen Zinsen an. Erstattet Ihnen der Fiskus dagegen ein Guthaben, wird auch dieses verzinst. Dies ist die sogenannte Vollverzinsung. Der BFH hat mit Urteil vom 11.12.2025, Az. V R 7/24, veröffentlicht am 7.5.2026, entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt.

Markus Kahr

12.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Urteilsfall betrifft ein Unternehmen, bei dem das Finanzamt den Vorsteuerabzug korrigiert hat. Dieser war zuvor fehlerhaft ermittelt worden. Die Korrektur des Vorsteuerabzugs führte zu einer Nachzahlung und einer entsprechenden Verzinsung nach § 233a AO. Die Zinsen wollten die Steuerverantwortlichen nicht zahlen und klagten. Sie vertraten die Auffassung, dass die Vollverzinsung bei der Umsatzsteuer gegen das Unionsrecht verstoße, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.

Die Vollverzinsung schaffe nach Auffassung des BFH einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht liege nicht vor. Weitere Einsprüche oder Klagen gegen die Vollverzinsung kosten nur unnötig Ihre Zeit.

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