Der Urteilsfall betrifft ein Unternehmen, bei dem das Finanzamt den Vorsteuerabzug korrigiert hat. Dieser war zuvor fehlerhaft ermittelt worden. Die Korrektur des Vorsteuerabzugs führte zu einer Nachzahlung und einer entsprechenden Verzinsung nach § 233a AO. Die Zinsen wollten die Steuerverantwortlichen nicht zahlen und klagten. Sie vertraten die Auffassung, dass die Vollverzinsung bei der Umsatzsteuer gegen das Unionsrecht verstoße, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.
Die Vollverzinsung schaffe nach Auffassung des BFH einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht liege nicht vor. Weitere Einsprüche oder Klagen gegen die Vollverzinsung kosten nur unnötig Ihre Zeit.