Tax-News

Zinsswaps können Sie als Betriebsausgabe erfassen

Zinsswaps, die Sie als Ausgleichszahlung zahlen, können Sie als Betriebsausgaben abziehen, wenn Sie damit ein betriebliches Zinsänderungsrisiko absichern (Urteil des BFH vom 10.04.2025, Az. VI R 11/22, veröffentlicht am 20.6.2025).

Markus Kahr

22.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Im Urteilsfall wollte ein Winzer sein Weingut umfangreich erweitern. Um sich das bestehende Zinsniveau für die kostenintensive Betriebserweiterung zu sichern, schloss er in den Jahren 2011/2012 mit 2 Banken 2 sogenannte (Forward-)Swap-Verträge, die den Austausch eines festen Zinssatzes (Winzer) gegen einen variablen Zinssatz (Bank) basierend auf einem festgelegten Kapitalbetrag zum Gegenstand hatten.

Entgegen der angenommenen Prognose sanken die Zinsen, anstatt zu steigen. Dies führte dazu, dass der Winzer vierteljährliche Ausgleichszahlungen zu den Swap-Verträgen zahlen musste. Diese machte er als Betriebsausgaben geltend.

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