Tax-News

Worauf Sie bei Entnahmen mit Zuzahlung achten müssen

Im vorherigen Serienteil haben wir auf die Entnahmemöglichkeiten für das Personal geblickt und festgestellt: Nicht jede Überlassung von Gegenständen oder Waren ist direkt eine Entnahme. Beispiel: die Aufmerksamkeit oder ein sehr geringer Sachbezug. Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer – wie häufig üblich – einen Eigenanteil bei der Überlassung des Gegenstandes bzw. der Leistung beiträgt: Handelt es sich dann weiterhin um eine Entnahme oder einen normalen Umsatz? Die Antwort auf diese Frage schauen wir uns im Folgenden an.

Ann-Christin Hütte

02.11.2026 · 2 Min Lesezeit

Ausgangsfall: Unternehmer U übergibt seinem Arbeitnehmer A einen Laptop (Einkaufspreis: 2.000 € zzgl. 380 € Vorsteuerabzug) für rein private Zwecke. Im Beispiel des vorigen Serienteils war der Laptop kostenlos übergeben worden – nun wandeln wir ab: Der Arbeitnehmer leistet eine Zuzahlung von 500 € statt des gemeinen Werts von insgesamt 1.190 € für einen gebrauchten, gleichwertigen Laptop. Zudem nutzt A den Laptop gar nicht selbst, sondern gibt ihn direkt an seinen Sohn weiter.

Lösung: In dem Fall handelt es sich also nicht um eine vollständig unentgeltliche Zuwendung, da A einen Beitrag zahlt, um den Laptop für private Zwecke zu erhalten. U erbringt damit eine entgeltliche Leistung an A – jetzt das große Aber: Die 500 € sind im ersten Schritt als Entgelt (in Geld) zu betrachten – für umsatzsteuerliche Zwecke ist die Beurteilung des Beispiels aber noch nicht abgeschlossen: Bei Leistungen des Unternehmers an sein Personal mit Zuzahlung (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG) müssen Sie die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG prüfen.

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