Ausgangsfall: Unternehmer U übergibt seinem Arbeitnehmer A einen Laptop (Einkaufspreis: 2.000 € zzgl. 380 € Vorsteuerabzug) für rein private Zwecke. Im Beispiel des vorigen Serienteils war der Laptop kostenlos übergeben worden – nun wandeln wir ab: Der Arbeitnehmer leistet eine Zuzahlung von 500 € statt des gemeinen Werts von insgesamt 1.190 € für einen gebrauchten, gleichwertigen Laptop. Zudem nutzt A den Laptop gar nicht selbst, sondern gibt ihn direkt an seinen Sohn weiter.
Lösung: In dem Fall handelt es sich also nicht um eine vollständig unentgeltliche Zuwendung, da A einen Beitrag zahlt, um den Laptop für private Zwecke zu erhalten. U erbringt damit eine entgeltliche Leistung an A – jetzt das große Aber: Die 500 € sind im ersten Schritt als Entgelt (in Geld) zu betrachten – für umsatzsteuerliche Zwecke ist die Beurteilung des Beispiels aber noch nicht abgeschlossen: Bei Leistungen des Unternehmers an sein Personal mit Zuzahlung (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG) müssen Sie die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG prüfen.