Gerichtsurteil

Wie Sie Ihre Steuerbelastung jetzt mit Rückstellung für die Altersfreizeit aktiv senken

Rente mit 63, 65 oder 67 Jahren? Immer mehr Mitarbeiter überlegen, bereits vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand zu gehen. Vor dem Hintergrund der angespannten Arbeitsmarktlage keine einfache Situation für viele Unternehmen. Da kommt die Entscheidung des BFH gerade recht, um den Verlust des Mitarbeiters zumindest mit einem Steuer-Trostpflaster zu versehen (vgl. BFH-Urteil vom 5.6.2024, Az. IV R 22/22, veröffentlicht am 25.7.2024).

Markus Kahr

26.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Manteltarifvertrag sah folgende Regelung zur Altersfreizeit vor

Der Urteilsfall betraf folgende Fallgestaltung: Arbeitnehmer, die nach einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zusätzliche bezahlte Freizeit von 2 Arbeitstagen jährlich je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit. Bei Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Berücksichtigungsfähig sind nur die tatsächlich zusammenhängenden Jahre der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis zum Bezug der gesetzlichen Altersrente. Die dem Arbeitnehmer zustehenden Freizeittage sind am Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses und nur vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente zu gewähren.

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