Als Entnahmen gelten im Steuerrecht solche Fälle, in denen Waren, Wirtschaftsgüter, Gelder oder Leistungen, die eigentlich dem Betriebsvermögen (bei der Umsatzsteuer: dem Unternehmensvermögen) angehören, für Zwecke außerhalb des Unternehmens, also für private Zwecke, genutzt oder überführt werden. Dabei leisten Sie für diese Entnahmen keine entsprechende Gegenleistung, wie ein normaler Kunde zahlen müsste. In der Gewinnermittlung und Bilanz wird in diesem Zusammenhang oft die Einlage benannt: Diese ist genau das Gegenteil der Entnahme. Hier überführen Sie Gegenstände, Leistungen oder Geld aus dem privaten Bereich in das Unternehmen.
Die 4 Grundarten der Entnahme
- Entnahme von Geld: Sie haben Geld auf dem Bankkonto oder in der Kasse des Unternehmens und entnehmen hier Geld für private Zwecke (z. B. durch Überweisung auf das private Konto).
- Sachentnahme: Hier entnehmen Sie Waren/Wirtschaftsgüter für den privaten Bedarf. Das kann ein Drucker oder Laptop sein, aber auch teure Gegenstände wie ein Pkw oder Maschinen.
- Nutzungsentnahme: Das klassische Beispiel ist hier die Nutzung eines Firmenwagens zu privaten Zwecken. Der Firmenwagen ist Betriebs- und Unternehmensvermögen (Kosten = Betriebsausgabe und Vorsteuerabzug), aber er darf trotzdem für private Zwecke verwendet werden.
- Leistungsentnahme: Dabei entnehmen Sie keinen greifbaren Gegenstand, sondern eine Dienstleistung des Betriebs, beispielsweise die Arbeitskraft Ihrer Mitarbeiter für private Zwecke (z. B. ein Malerbetrieb lässt den Mitarbeiter den Wohnbereich des Einfamilienhauses streichen).