Diesen Fall hat das Finanzgericht jüngst zulasten des Gesellschafters entschieden
Sachverhalt: Der Steuerpflichtige hielt eine 25%ige Beteiligung an der X- GmbH. Die X-GmbH hatte eine erhebliche Kaufpreisforderung aus einem früheren Verkauf von Anteilen an einer anderen Gesellschaft. Der Steuerpflichtige verkaufte zu einem vergleichsweise niedrigen Preis von 250 € pro Anteil seine Anteile an die B-GmbH. An dieser B-GmbH war der Steuerpflichtige zu 90 % beteiligt. Dies ermöglichte ihm, einen nicht marktgerechten Kaufpreis zu vereinbaren.
Das Finanzamt erkannte in dieser Transaktion eine verdeckte Einlage, da die Übertragung der Anteile nicht zu einem angemessenen Marktwert erfolgte und die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hatte.
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