Frage: In meinem Unternehmen arbeiten überwiegend junge Mütter und Väter. Ich möchte im kommenden Jahr statt einer regulären Gehaltsanpassung einen Zuschuss von 100 € je Mitarbeiter für deren Kita-Gebühren leisten. Was muss ich beachten, damit der Betrag steuerfrei bleibt?
Antwort: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, bleiben nach § 3 Nr. 33 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Begrenzung der Höhe nach gibt es nicht. Allerdings bleiben maximal die tatsächlichen Aufwendungen Ihrer Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Zudem wird diese Steuer- und Sozialabgabenfreiheit nur gewährt, wenn Ihre Angestellten Ihnen einen Nachweis über die Zahlung der Beiträge vorlegen. Nehmen Sie diesen Nachweis im Original in das Lohnkonto auf (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR). Anhand dieses Nachweises können Sie gleichzeitig belegen, dass Ihr Zuschuss die tatsächlichen monatlichen Kita-Kosten Ihrer Mitarbeiter nicht übersteigt. Andernfalls entfällt für den übersteigenden Betrag die Lohn- und Sozialabgabenfreiheit.