FRAGE: Unser Unternehmen plant die Anschaffung mehrerer Dienstwagen, sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Geschäftsführer. Wir schaffen auch ein reimportiertes, fast neuwertiges, Fahrzeug aus der EU an, das so sehr viel günstiger ist. Nun fragen wir uns, ob wir auch für das reimportierte Fahrzeug einen Bruttolistenpreis aus dem Inland ansetzen müssen, da dieser deutlich über dem Einkaufspreis liegt. Das Fahrzeug enthält einige Sonderausstattungen wie Navigationsgerät und Parkhilfen und wir erhalten einen Satz Winterreifen. Müssen wir diese Sonderausstattung beim Bruttolistenpreis hinzurechnen?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Zuerst einmal gilt: Unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug als Neuwagen oder als Gebrauchtwagen anschaffen, müssen Sie für die Berechnung der privaten Nutzungsanteile nach der sogenannten 1%-Methode immer den inländisch geltenden Bruttolistenpreis ansetzen. Dies gilt auch für reimportierte Fahrzeuge. Sie müssen dabei den Bruttolistenpreis berücksichtigen, der zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges gültig war. Den gültigen Bruttolistenpreis kann Ihnen auf Nachfrage in den meisten Fällen auch der Autohändler nennen. Wie Sie bereits in Ihrer Frage richtig zusammengefasst haben, müssen Sie Sonderausstattungen generell dem Bruttolistenpreis hinzurechnen. Zusatzeinbauten, die seitens des Autoherstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaut waren, rechnen Sie also dem Grund-Listenpreis hinzu. Die Summe, die sich nun ergibt, runden Sie für die Zwecke der Berechnung der pauschalen Nutzung auf volle 100 € ab. Zu Sonderausstattungen können sowohl besondere Lautsprechersysteme, Navigationsgeräte, Sitzausstattungen oder Alarmanlagen zählen. Dagegen müssen Sie einen zusätzlichen Satz Winterreifen oder zusätzlich erworbene Ladekabel bei einem E-Auto nicht hinzurechnen. Wichtig ist auch, dass ein nachträglicher Einbau von zusätzlicher Sonderausstattung nicht den Bruttolistenpreis erhöht. Lassen Sie nach der Erstzulassung z. B. noch elektronische Sonderausstattungen wie ein Navigationsgerät einbauen, erhöhen diese Kosten nicht den Betrag der privaten Nutzungsanteile. Das hat auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.12.2010 (Az. VI R 51/11) so bereits vor Jahren bestätigt. So wie Sie es schildern, liegt der Bruttolistenpreis deutlich über dem Anschaffungspreis der Firmenwagen. Deshalb könnte es in Ihrem Fall möglicherweise steuerlich günstiger sein, die Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung im Rahmen der Fahrtenbuchmethode vorzunehmen. Dies ist wesentlich aufwendiger und bedeutet, dass Sie und/oder auch ihre Arbeitnehmer jede Fahrt zeitnah aufzeichnen müssen und sich an die engen Vorgaben zu den Aufzeichnungen eines Fahrtenbuches halten müssen – jedoch kann dies in Hinblick auf die Lohnversteuerung beim Arbeitnehmer bzw. Ihren Gewinn und die Umsatzversteuerung aus der Privatnutzung günstiger sein.