Frage: Es geht um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Sachbezug für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen, insbesondere bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Wie verhält sich die Berechnung, wenn der Arbeitgeber den maximal möglichen Betrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuert und der Arbeitnehmer lediglich die Differenz individuell versteuert? Der geldwerte Vorteil beträgt ohne die pauschale Besteuerung 962,50 €.
Antwort: Für die Ermittlung der pauschalierbaren Sachbezüge oder Zuschüsse setzen Sie als Obergrenze die Entfernungspauschalen an. Diese ermitteln Sie für die ersten 20 Entfernungskilometer zur Arbeit mit 0,30 € und ab dem 21. mit 0,38 € je Entfernungskilometer. Für die Ermittlung der Umsatzsteuer bleibt es bei dem von Ihnen genannten Brutto-Betrag von 962,50 €. Von diesem Brutto-Betrag nehmen Sie keinen weiteren Abzug vor. Würde Ihr Mitarbeiter z. B. eine monatliche Zuzahlung leisten, ziehen Sie diese ebenso wenig ab, wie den mit 15 % pauschal besteuerte Betrag. Der Betrag von 962,50 € ist allerdings ein Bruttobetrag, aus dem Sie die Umsatzsteuer bei einem Steuersatz von 19 % mit 1,19 herausrechnen.
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