Frage: „Ist es zutreffend, dass ich für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der 1-%-Regelung tatsächlich von der Erstzulassung des Fahrzeugs ausgehen muss? Oder ist es nicht so, dass ich das Datum der 2. oder 3. Zulassung zugrunde legen kann? Dies ist ja dann auch interessant, wenn das Fahrzeug von Mitarbeiter A zu B wechselt, nachdem Mitarbeiter A aus unserem Unternehmen ausgeschieden ist.“
Antwort: Die private Nutzungsüberlassung ermitteln Sie auf der Grundlage des Bruttolistenpreises Ihres Pkw zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem es zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen wurde. Diese Angabe finden Sie z. B. in Ihrem Fahrzeugschein auf der 2. Seite mit dem Buchstaben „B“. Diese gesetzliche Regelung ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.