FRAGE: Ich habe eine Leistung von einem Unternehmen bezogen, mit dem ich erstmalig zusammengearbeitet habe. Das Unternehmen hat mir eine Rechnung übersandt, nachdem die Leistung ausgeführt wurde. In der Rechnung war die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, sodass ich als wirtschaftliche Belastung nur den Netto-Betrag angenommen habe, denn ich habe grundsätzlich einen Vorsteuerabzug. Nun hat mir mein Steuerberater mitgeteilt, dass ich die Vorsteuer dennoch nicht geltend machen darf, da die Rechnung nur einen Hinweis auf „Leistung wie besprochen“ beinhalten würde und keine genaueren Angaben vorliegen. Das verstehe ich nicht, denn die Leistung habe ich doch erhalten und die Rechnung ist mit Steuerausweis ausgestellt. Der leistende Unternehmer führt doch schließlich auch die Umsatzsteuer daraus ab.
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Ihr Steuerberater hat hier (leider) recht. Ein Vorsteuerabzug aus einer Eingangsleistung setzt nicht nur voraus, dass Sie die Leistung für Ihr Unternehmen tatsächlich auch erhalten haben, sondern auch, dass die Abrechnung dieser richtig erfolgt. Richtige Abrechnung heißt im umsatzsteuerlichen Verständnis: Es müssen alle Pflichtangaben in der Rechnung vollständig vorliegen, um aus dem Dokument auch einen Vorsteuerabzug herleiten zu können.