Gerichtsurteil

Warum die Lieferbedingungen wichtig für Ihren Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer sind

Für den Vorsteuerabzug aus der EUSt kommt es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG darauf an, wer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Ware hat, wer sie also wie ein Eigentümer nutzen kann. Wer die EUSt schuldet oder zahlt, spielt dafür keine Rolle. Das ist reines Zollrecht und hat mit dem Vorsteuerabzug nichts zu tun. In der Praxis wird das oft verwechselt, weil beides über § 21 Abs. 2 UStG eng verzahnt ist.

Jörg Wilde

07.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Aus diesem Grund müssen Sie die Lieferbedingungen beachten

Ihr Finanzamt vertritt in Abschn. 15.8 Abs. 4 Satz 6 UStAE die Linie, dass Lieferklauseln wie Incoterms für diese Frage schlicht unbeachtlich sind. Das FG München hat mit seinem Urteil genau das Gegenteil getan und die Klausel zum entscheidenden Kriterium gemacht. Ein Urteil klingt erst einmal harmlos: „Ex Works“ vereinbart, Ware geht raus, Käufer zieht Vorsteuer. Fertig. Das FG München hat es mit Urteil vom 9.12.2025 (Az. 5 K 808/23) aber genau so entschieden, und dabei einer Lieferklausel eine Bedeutung zugesprochen, die sie nach der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht haben sollte. Das lohnt einen genauen Blick, denn hier prallen 2 Welten aufeinander, die eigentlich getrennt bleiben müssten: das Handelsrecht der Incoterms und das Umsatzsteuerrecht der Verfügungsmacht.

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