Wie immer bei der Frage des Vorsteuerabzugs ist der unternehmerische Zusammenhang entscheidend. Denn nur wenn die Leistungen von Rechtsanwalt und Strafverteidiger nach § 15 Abs.1 UStG in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen des Unternehmens stehen, können Sie die offen ausgewiesene USt aus den Rechnungen geltend machen. Müssen Sie sich vor Gericht mit einem Kunden über Mängel an Dienstleistungen oder Waren streiten, sind die Kosten natürlich in einem sichtbaren Zusammenhang zu unternehmerischen Ausgangsumsätzen entstanden. Hier ist ein Vorsteuerabzug nicht strittig.
Wann Sie nur aus Anwalts- und Strafverteidigungskosten einen Vorsteuerabzug erhalten
Sie haben Streitigkeiten mit einem Kunden oder einer Behörde und müssen einen Anwalt hinzuziehen. Dabei kommen diverse Kosten auf Sie zu, erst recht wenn sich ein Gerichtsprozess anbahnt. Da ist es finanziell gesehen eine Erleichterung für das Unternehmen, wenn Sie wenigstens die Vorsteuerbeträge aus den Anwaltskosten
geltend machen können – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Doch dies ist nicht in jedem Fall möglich. Erfahren Sie, auf welche Zusammenhänge Sie achten müssen, um einen Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten geltend machen zu können.