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Wann Sie erhaltene Zahlungen nicht passiv abgrenzen dürfen, obwohl sie kommende Jahre betreffen
Eine Zahlung betrifft wirtschaftlich auch künftige Jahre, doch das allein rechtfertigt noch keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Das geht aus einem Urteil des FG Münster vom 17.3.2026 (Az. 2 K 2199/23 E, Revision nicht zugelassen) hervor. Entscheidend ist, ob nach dem Bilanzstichtag tatsächlich noch eine rechtlich durchsetzbare Gegenleistung aussteht.
Timm Haase
22.10.2026
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1 Min Lesezeit
Ein Zukunftsbezug allein reicht nicht aus
Ein Landwirt erhielt eine Vergleichszahlung von 2.850.000 € für den Verzicht auf bestehende und künftige Ansprüche wegen Bergschäden. Davon stellte er 1.487.000 € in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten ein, der über 25 Jahre aufgelöst werden sollte. Das FG lehnte dies ab.
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