Der Urteilsfall betrifft eine GmbH, die Veranstaltungen von Konferenzen, Events und Reisen durchführt. Hierzu buchte das Unternehmen unter anderem im eigenen Namen in Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen. Kunden der GmbH waren die Veranstalter der Konferenzen, denen sie sämtliche Posten in Rechnung stellte.
Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.