Tax-News

Wann Hotelkosten von Veranstaltern die Gewerbesteuer erhöhen

Aufwendungen für die Anmietung von Hotelzimmern sind nicht in jedem Fall bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Voraussetzung für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 e des GewStG wäre, dass die Hotelzimmer dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2026, Az. III R 28/24, veröffentlicht am 7.5.2026.

Markus Kahr

12.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Urteilsfall betrifft eine GmbH, die Veranstaltungen von Konferenzen, Events und Reisen durchführt. Hierzu buchte das Unternehmen unter anderem im eigenen Namen in Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen. Kunden der GmbH waren die Veranstalter der Konferenzen, denen sie sämtliche Posten in Rechnung stellte.

Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.

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