Das zeigt ein Verfahren vor dem FG Köln (Urteil vom 14.5.2025, 2 K 860/22). Im Mittelpunkt stand die Frage, welche rechtliche Bedeutung es hat, wenn das BZSt einen elektronisch übermittelten Vorsteuervergütungsantrag wegen eines Fehlers nicht an den Erstattungsmitgliedstaat weiterleitet.
Die wichtige Kernfrage: Liegt wirklich nur eine technische Fehlermeldung vor?
Genau diese Frage ist entscheidend. Wird Ihr Antrag lediglich technisch zurückgewiesen, könnte man zunächst meinen, es handele sich nur um ein Problem der elektronischen Datenübermittlung. Das kann jedoch zu kurz greifen. Denn bei der Vorsteuervergütung gelten Fristen. Erreicht Ihr Antrag den Erstattungsmitgliedstaat nicht und wird der Fehler erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist erkannt, kann Ihr Vorsteuervergütungsanspruch gefährdet sein.