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Vorruhestandsmodell: In welcher Höhe dürfen Sie eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden?

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 5.2.2026 (Az. IV R 11/24, veröffentlicht am 2.4.2026) entschieden.

Markus Kahr

03.05.2026 · 1 Min Lesezeit

70 % des letzten Gehalts sollten Führungskräfte erhalten

Der Urteilsfall betrifft eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer KG. Sie bietet bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell an. Dieses sieht vor, dass sich die entsprechenden Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen können. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen wird. Das Finanzamt berücksichtigte die gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen nur für die Mitarbeiter, mit denen die KG am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hatte.

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