Tax-News

Volle Vorsteuer auch dann, wenn Sie die Durchschnittsbesteuerung anwenden

Der Urteilsfall betrifft eine KG, die eine Putenmast betrieb. Das Unternehmen nahm im Jahr 2018 an einem Programm zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung teil. Im Rahmen dieses Programms verpflichtete sich der Betrieb, über die gesetzlichen Anforderungen an Putenmastbetriebe hinausgehende Anforderungen und Qualitätskriterien einzuhalten. Dies war eine Voraussetzung für die Teilnahme an dem Programm, die später auch geprüft wurde (BFH-Urteil vom 29.8.2024, Az. V R 15/23, veröffentlicht am 9.1.2025).

Markus Kahr

19.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Zu den zu erfüllenden Kriterien gehörten insbesondere „zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten“ für die Tiere, ein vergrößertes Platzangebot sowie Stallklima- und Tränkwasserüberprüfungen. Der Putenmastbetrieb verpflichtete sich in der Teilnahmeerklärung, die Anforderungen lückenlos umzusetzen, die Umsetzung der Anforderungen nachzuweisen, insbesondere angemeldete oder unangemeldete Prüfungen zu dulden und sich an deren Kosten sowie an den Kosten für Verwaltung und Organisation zu beteiligen. Hierfür erhielt das Unternehmen Vergütungen von einer GmbH.

Der Betrieb ermittelte seine Umsätze nach der Durchschnittssatzbesteuerung. Die Vergütungen der GmbH erfasste es als Zahlungen, die dem Regelsteuersatz unterlagen. Die Vorsteuer teilte das Unternehmen im Verhältnis der Umsätze zum allgemeinen Steuersatz und der Umsätze aus der Durchschnittssatzbesteuerung auf.

Mein Tipp

Der BFH hat entschieden, dass im Urteilsfall die Durchschnittsbesteuerung auch in den Bereichen anzuwenden ist, für die die gesonderte Vergütung der GmbH gezahlt wurde. Die Vorsteuer sei nicht aufzuteilen, sondern in voller Höhe zu gewähren. Sollte Ihr Finanzamt Ihren Vorsteuerabzug mindern, legen Sie unter Hinweis auf das o. g. BFH-Urteil Einspruch ein.

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