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Verdienstausfall: Auch übernommene Einkommensteuerzahlungen sind steuerpflichtig

Der BFH hat in einem Verfahren entschieden, dass Einkommensteuerzahlungen, die vom Schädiger übernommen werden, beim Geschädigten zu besteuern sind. Im Urteilsfall musste der Schädiger einen Verdienstausfall zahlen und zusätzlich die entstandene Einkommensteuer übernehmen (BFH-Urteil vom 15.10.2024, Az. IX R 5/23, veröffentlicht am 9.1.2025).

Markus Kahr

04.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Verdienstausfall wegen eines Behandlungsfehlers

Der Urteilsfall betrifft eine Arbeitnehmerin, die aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers erwerbsunfähig wurde. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers ihren jährlichen Verdienstausfallschaden in Höhe von 21.395,28 €. Die Zahlungen versteuerte sie als Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Um diesen Verdienstausfall ging es in dem Urteilsfall

Im Jahr 2017 erstattete die Versicherung darüber hinaus die durch ein Gutachten ermittelte Steuerlast des für die Jahre 1997 bis 2015 gezahlten Verdienstausfalls (insgesamt 59.956,19 €), ebenso die Steuerlast des Jahres 2016 (6.160,40 €). Ferner zahlte die Versicherung 4.600 € zur Abgeltung eines (fiktiven) 13. Monatsgehalts für die Jahre 1997 bis 2017. Für das Jahr 2018 erstattete die Versicherung die Steuerlast für die im Vorjahr gezahlten Entschädigungen (38.511,16 €). Der Fiskus erfasste diese Zahlungen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Die Zahlungsempfängerin war der Auffassung, es handele sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.

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