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Urteil 5: Diese Modernisierungskosten gehören nicht zu den anschaffungsnahen Anschaffungskosten

Schaffen Sie eine ältere Immobilie an, fallen oftmals auch zusätzliche Aufwendungen für die Instandsetzung oder Modernisierung an. In Unkenntnis dieses Urteils ordnet Ihr Finanzamt oftmals diese Aufwendungen den Anschaffungskosten hinzu. Die Folge: Diese Aufwendungen wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung aus. Bei diesen Aufwendungen liegt Ihr Finanzamt falsch.

Jörg Wilde

04.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Vor Übergang angefallene Renovierungskosten sind Werbungskosten

Der BFH (Urteil vom 28.4.2020, Az. IX B 121/19) hat das Folgende klargestellt: Ihre Instandhaltungs- und Modernisierungskosten, die Sie vor dem Übergang von Nutzen und Lasten einer Immobilie tätigen, fallen nicht in die 15%-Grenze für anschaffungsnahe Anschaffungskosten. Diese Kosten können Sie daher als vorweggenommene Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Achtung: Diese Auffassung vertritt Ihr Finanzamt noch heute

Einige Finanzämter vertreten heute noch die Auffassung, dass die bereits vor dem Übergang von Nutzen und Lasten anfallenden Aufwendungen in diese 15%-Prüfung einbezogen werden müssen. Deshalb sollte Sie hier auf der Hut sein.

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