Die Corona-Pandemie begann vor 5 Jahren: Kontaktbeschränkungen und Umsatzeinbußen waren damals die Folge für viele Unternehmen. Zwar blieb der Vorsteueranspruch aus den laufenden Kosten und Eingangsrechnungen bestehen, doch Ausgangsumsätze fielen teils komplett (z. B. im Gastro-Bereich) weg. Die Regierung reduzierte die Steuersätze auf 7 % USt für die Gastronomie als Hilfsmaßnahme, – und es gab auch Corona-Überbrückungshilfen für hohe Umsatzeinbußen aufgrund der Kontaktbeschränkungen. Für die in den Anträgen zu beziffernden förderfähigen Kosten mussten die Unternehmer bis Mitte 2024 Schlussabrechnungen über die tatsächlichen Beträge einreichen. Diese werden derzeit geprüft.
Streitthema: Was Sie zu nachträglich bekannten Fixkosten wissen sollten
Für die Anträge der Corona-Überbrückungshilfen konnten betroffene Unternehmen viele Arten von Fixkosten einbeziehen, die förderfähig waren. Hierzu zählten Mietkosten, Leasingraten, aber auch Ausgaben für Versicherungen. Doch stellte sich bei Erstellung der Schlussabrechnung für viele Unternehmen und Steuerberater die Frage: Können auch Fixkosten in der Schlussabrechnung mit einbezogen werden, die bei Antragstellung so noch nicht bestanden haben (da sie z. B. noch nicht betragsmäßig bekannt waren)? Laut Bewilligungsstellen würden „neue“ Fixkosten, die im Erstantrag nicht enthalten waren, nur in Ausnahmefällen berücksichtigt. Die Fixkosten hätten stattdessen im Rahmen eines Änderungsantrages geltend gemacht werden müssen – diese Frist ist mittlerweile natürlich abgelaufen. Sie können aber versuchen, bei Rückfragen der Bewilligungsstellen genau zu begründen, warum Sie die Fixkosten erst nachträglich angeben konnten. In gut begründeten Einzelfällen erkennen die Bewilligungsstellen diese dann an.