FRAGE: Auf einem Parkplatz wurde unser Firmenfahrzeug beim Parkvorgang eines nebenstehenden Pkw beschädigt. Der Fahrer hat den Schaden seiner Versicherung gemeldet, woraufhin wir ein Gutachten zum Schadensbetrag in Auftrag gegeben haben. Die geschätzte Schadenssumme für eine Regulierung beträgt 1.800 € brutto. Da der Firmenwagen schon etwas in die Jahre gekommen ist, haben wir uns entschieden, die Delle und den Lackschaden nicht zu beheben und uns nur das Geld auszahlen zu lassen. Nun bietet die Versicherung eine Erstattung von 1.200 € an. Dabei handelt es sich nach Angaben der Versicherung um einen Netto-Betrag. Können wir die Umsatzsteuer von 228 € nicht ebenfalls vom Versicherungsunternehmen verlangen? Was wäre, wenn wir uns doch für eine Reparatur entscheiden?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Das Versicherungsunternehmen handelt hier gesetzeskonform. Bei geschätzten Reparaturkosten können Sie nicht den Ersatz der Umsatzsteuer auf den geschätzten Reparatur-/Schadenswert verlangen. Hintergrund ist, dass bei einer fiktiven Schadensregulierung – also nur der Kostenerstattung aber keiner tatsächlichen Instandsetzung – auch keine Umsatzsteuer aus einer Werkstattrechnung anfällt. Die Umsatzsteuer ist generell nur erstattungsfähig, wenn Sie ein Fahrzeug auch tatsächlich reparieren lassen und keinen/anteiligen Vorsteuerabzug aus den Reparaturkosten haben. Dies ist beispielsweise bei Privatpersonen oder Kleinunternehmern der Fall. Diese Personen können beim Finanzamt keine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer auf die Werkstattrechnung beantragen. Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen können Sie dagegen die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und erhalten diese dann vom Finanzamt zurück. In dem Fall erstattet die Versicherung auch keine Umsatzsteuer, da Sie diese sonst doppelt erhalten würden. Im Fall einer Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt diese aber auch nur auf den tatsächlich ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag und nicht den geschätzten Reparaturwert! Denken Sie daran, dass die Versicherungserstattung einen außerordentlichen Ertrag, sprich eine Betriebseinnahme ist. Allerdings handelt es sich nicht um einen umsatzsteuerbaren Vorgang. Eine Versicherungserstattung als Ersatz für einen Schaden unterliegt als sogenannter echter Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer. Sie können für die Buchung die Konten #2742 (SKR03)/#4970 (SKR04) nutzen.