Facharzt für Chirurgie führt Transplantationen durch
Der Urteilsfall betrifft einen niedergelassenen Facharzt für Chirurgie. Er betreibt eine Praxis, die sich auf die Behandlung von Haarausfall spezialisiert hat. Seine ärztliche Tätigkeit besteht darin, die Patienten zunächst dahingehend zu untersuchen, welche Erscheinungsform des Haarausfalls vorliegt. Bei androgenetischer, hereditärer und vernarbender Alopezie beiderlei Geschlechts nimmt er anschließend Transplantationen Patienten eigener Haarwurzeln vor.
90 % umsatzsteuerfreie Umsätze machte der Fiskus nicht mit
90 % seiner Umsätze behandelte er als umsatzsteuerfreie Leistungen. Dies sah der Betriebsprüfer anders. Nach seiner Auffassung seien die Haarverpflanzungen nur insoweit steuerfrei, als sie auf Patienten mit sogenannter narbiger Alopezie entfielen. Hierzu haben die BFH-Richter wie folgt entschieden:
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