Die Antwort gibt der BFH in seinem Urteil vom 14.5.2025 (Az. XI R 24/23, veröffentlicht am 24.7.2025). Der Vermutung der Finanzverwaltung, dass die vertretungsweise Übernahme des ambulanten Notfalldienstes eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstelle, widersprachen die Richter.
Auch in Vertretung erbringe ein Arzt (zumindest mit den im Urteilsfall relevanten ärztlichen Tätigkeiten) eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Dabei spiele es keine Rolle, an wen diese Leistung erbracht werde. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG stelle laut gesetzlicher Formulierung nicht auf den Leistungsempfänger ab.