Am 10.8.2016 übermittelte der Sportwettenanbieter seine Anmeldung zur Sportwettsteuer für den Zeitraum Juli 2016. Er errechnete die Sportwettsteuer in zutreffender Höhe. Kurz darauf legte er gegen seine Steueranmeldung Einspruch ein.
Das Finanzgericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) verstoße nicht gegen das Europarecht.
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