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So tappen Sie als Anbieter von Online-Veranstaltungen nicht in die Umsatzsteuerfalle

Bieten Sie Ihren Kunden die Möglichkeit, online an Ihren Veranstaltungen teilzunehmen, ist es für die umsatzsteuerlichen Folgen ein enormer Unterschied, ob Sie Ihren Kunden einen Live-Zutritt zu Ihrer Veranstaltung ermöglichen oder einen vorproduzierten Inhalt zur Verfügung stellen. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit Schreiben vom 8.8.2025 (Az. III C 3 - S 7117-j/00008/006/043, DOK: COO.7005.100.3.12451642) eingehend mit den jeweiligen umsatzsteuerlichen Folgen befasst. Für Sie habe ich 3 wesentliche Fälle aufbereitet.

Markus Kahr

16.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Fall 1: Sie stellen Ihren Kunden vorproduzierte Inhalte zur Verfügung

Sie produzieren Aufzeichnungen einer Veranstaltung vor und stellen sie Ihren Kunden digital zur Verfügung. Ihre Kunden können auf Ihre Aufzeichnungen digital zugreifen und sind an keine Zeiten gebunden. Die von Ihnen produzierten Inhalte sind ausschließlich über das Internet verfügbar. In diesem Fall handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinn des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Der Ort dieser auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung ergibt sich aus § 3a Abs. 2 UStG (bei unternehmerischen Kunden) bzw. aus § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (bei privaten Kunden). Dies ist der Ort, an dem der Kunden sein Unternehmen betreibt bzw. seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz hat.

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