Frage: Wir sind ein Heizungs- und Sanitärbaubetrieb. Unsere Kunden sind sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen. Jetzt hat mich ein Privatkunde auf unsere Rechnung angesprochen, weil wir ihm keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt haben. Er will den Rechnungsbetrag um 15 % kürzen. Ist das zutreffend?
Antwort: Ihr Kunde scheint gut informiert zu sein. Ob er aber Ihre Rechnung um 15 % mindern darf, steht auf einem anderen Blatt.
Die Regelungen des § 48 EStG rund um Bauleistungen sind auf 2 Personenkreise beschränkt: Dies sind andere Unternehmer und Vermieter mit mindestens 2 vermieteten Wohnungen.
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