Das sagt das Gesetz
Für die Entscheidung, wie mit einer Fremdwährungsrechnung im Rahmen der Erstellung der Finanzbuchhaltung umzugehen ist, sollten wir uns vor Augen führen, dass die Bilanz gemäß § 244 HGB grundsätzlich in Euro aufzustellen ist. Gelangt eine Rechnung in fremder Währung auf Ihren Schreibtisch, müssen Sie sich folglich darüber Gedanken machen, welchen Wechselkurs Sie für die Umrechnung der Verbindlichkeit anwenden dürfen. Sie haben somit die Wahl zwischen dem Geldkurs, dem Briefkurs und dem Devisenkassamittelkurs. Und für welchen Kurs entscheiden Sie sich nun? Lassen Sie mich nachfolgend für etwas Klarheit sorgen.