Tax-News

Seit dem 1.1.2025 gilt der neue Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank

Immer dann, wenn Ihre Kunden die von Ihnen gestellte Rechnung nicht oder nicht fristgerecht bezahlen, stellt sich die Frage nach der Verzugszinsberechnung. Nach § 288 BGB dürfen Sie einen entsprechenden Basiszins und einen Zuschlag in Rechnung stellen. Dieser Zins wird durch die Deutsche Bundesbank bekanntgegeben und gilt jeweils für ein halbes Jahr.

Timm Haase

22.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Seit dem 1.1.2025 gilt ein Basiszinssatz von 2,27 %. Dieser lag zuletzt bei 3,37 %. Ist Ihr Kunde ein privater Verbraucher, rechnen Sie einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten hinzu (§ 288 Abs. 1 BGB). Sie kommen so auf Verzugszinsen von 7,27 %. Bei Geschäften zwischen Unternehmern gilt dagegen ein Zuschlag von 9 Prozentpunkten und damit ein Verzugszinssatz von 11,27 %.

Wichtig: Ausgangsbasis für Ihre Berechnung ist Ihre Brutto-Forderung. Lediglich Istversteuerer stellen auf den Nettobetrag ab. Sie beginnen mit der Zinsberechnung am Tag nach der Fälligkeit und enden am Tag des Geldeingangs.

! Achtung

Sie wenden nur dann die gesetzlichen Vorgaben zur Verzugszinsberechnung an, wenn Sie keine individuellen Vereinbarungen mit Ihrem Kunden getroffen haben. Ein vertraglicher Ausschluss von Verzugszinsen oder deren Einschränkung ist – außer bei Geschäften mit Endverbrauchern – unwirksam (§ 288 Abs. 6 BGB).

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