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Rückforderung Energiepreispauschale: Der Fiskus muss sich an Ihre Mitarbeiter und nicht an Sie wenden
Sie haben Ihren Mitarbeitern die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € immer dann ausgezahlt, wenn diese am 1.9.2022 bei Ihnen mit ihrem ersten Dienstverhältnis beschäftigt waren. Kommt es nun zu einer Rückforderung, hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass nicht Sie die Rückzahlung leisten müssen. Der Fiskus muss sich an Ihren Mitarbeiter wenden (Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E). Gegen diese Entscheidung wurde allerdings beim BFH Revision eingelegt (Az. VI R 24/25).
Markus Kahr
22.02.2026
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1 Min Lesezeit
Unternehmer zahlt EPP an Saisonkräfte
Der Urteilsfall betrifft den Betreiber einer Baumschule, der einen Handel mit Pflanzen und Weihnachtsbäumen betrieb. Hierzu beschäftigte der Unternehmer auch Saisonarbeitskräfte, die teilweise auch über einen Wohnsitz im Ausland verfügten. Während der Beschäftigungsdauer in der Baumschule wohnten die ausländischen Arbeitskräfte in Gemeinschaftsunterkünften auf dem Betriebsgelände, die der Unternehmer ihnen entgeltlich überließ.
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