Im Urteilsfall nahm ein Mieter Einbauten vor, die er nach Ende der Mietzeit zu entfernen hatte. Der geschlossene Vertrag sah konkret vor, dass die Mietereinbauten selbst zu beseitigen sind. Alternativ müsse der Mieter dem Vermieter die Kosten des Rückbaus erstatten. Lässt sich aus dieser Formulierung ein aktivierungsfähiger Anspruch ableiten? Nein, sagen die BFH-Richter. Es mangele an einem konkreten Anspruch. Schließlich sei dieser erst gewiss, wenn der Mieter den Rückbau nicht selbst vornimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt ein schwebendes Geschäft vor, das nicht in der Bilanz ausgewiesen werden darf (Realisationsprinzip). Auch eine spiegelbildliche Ansammlung des Anspruchs über die Mietdauer scheidet aus diesen Gründen aus.
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Rückbauverpflichtungen: Wann eine spiegelbildliche Bilanzierung bei Mieter und Vermieter zu erfolgen hat
Nimmt ein Mieter bauliche Veränderungen vor, muss er diese in aller Regel spätestens zum Ende der Mietzeit auf seine Kosten wieder entfernen. Wie es mit dem spiegelbildlichen Anspruch des Vermieters aussieht, hat jüngst der BFH mit Urteil vom 9.4.2026 (Az. IX R 33/22) entschieden.