Der Urteilsfall betrifft ein Unternehmen, das Grundstücke vermietet. Auf einem davon befand sich Infrastruktur, die im Eigentum einer GmbH (= der Mieter) stand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Grundstückseigentümerin zu erstatten. Es stand der GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatten die Steuerverantwortlichen der GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt war überzeugt, dass die Grundstückseigentümerin in Höhe der bei der GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren habe.
Der BFH entschied jedoch, dass die Ansprüche der Grundstückeigentümerin erst dann zu aktivieren sind, wenn mit der Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen zu rechnen sei. Tatsächlich muss eine nahezu sichere, hinreichend konkretisierte und damit realisierte Forderung vorliegen. Eine Aktivierung scheidet hier deshalb aus.