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Renovieren, modernisieren, erneuern – und plötzlich aktivieren müssen: Wann aus Ihren Instandsetzungskosten Herstellungskosten werden

Ein Dachausbau hier, eine neue Heizung dort, ein umfangreich saniertes Bad: Was nach einem ganz normalen Sanierungsvorhaben klingt, kann Sie steuerlich in eine Falle führen. Statt die Kosten sofort als Erhaltungsaufwand abzuziehen, müssen Sie diese über Jahrzehnte per Abschreibung verteilen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche 3 Tatbestände aus Instandsetzungsaufwand Herstellungskosten machen und wie Sie die entscheidenden Abgrenzungsfragen lösen.

Jörg Wilde

04.05.2026 · 4 Min Lesezeit

Diese Auswirkungen haben Herstellungskosten für Sie

Herstellungskosten entstehen, wenn Ihre Baumaßnahme die Tatbestandsmerkmale des HGB (§ 255 Abs. 2 Satz 1) erfüllt. Die Konsequenzen sind erheblich für Sie: Die Aufwendungen müssen aktiviert und können nur im Wege der Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden, also verteilt über die gesamte Restnutzungsdauer des Gebäudes. Bei einem Wohngebäude bedeutet das regelmäßig einen AfA-Satz von 2 % pro Jahr gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG. Aus einem sofortigen Steuerabzug von 50.000 € werden damit lediglich 1.000 € Abschreibung.

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