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Offene Forderungen? So holen Sie sich umsatz- und ertragsteuerlich Ihr Geld zurück

Geben Sie bei Google-News den Begriff „Insolvenz“ ein, tauchen fast täglich neue Meldungen zu Firmen auf, die Opfer einer Insolvenz geworden sind. Nicht nur für das betroffene Unternehmen ist die Schieflage dramatisch, sondern auch für seine Lieferanten und Dienstleister: Denn dies bedeutet oftmals, dass offene Rechnungen nicht mehr beglichen werden und Unternehmer auf den Forderungen sitzen bleiben. Das Steuerrecht ermöglicht eine ertrags- und umsatzsteuerliche Berücksichtigung dieser uneinbringliche Forderungen. Erfahren Sie, wann Sie so die bereits an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten können und was es bei offenen Forderungen im Zuge der Jahresabschlussarbeiten zu beachten gibt.

Ann-Christin Hütte

29.12.2025 · 5 Min Lesezeit

Wann Sie grundsätzlich die Umsatzsteuer schulden

Wenn Sie eine Rechnung für eine erbrachte Leistung oder Lieferung stellen, müssen Sie als Soll-Versteuerer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, selbst wenn Sie den Rechnungsbetrag noch nicht erhalten haben. Nur wenn Sie der Ist-Versteuerung unterliegen, zahlen Sie die Umsatzsteuer erst, wenn Sie das Rechnungsentgelt vereinnahmen. Als Soll-Versteuerer bedeutet dies für Sie: Sie treten also meist in finanzielle Vorleistung gegenüber dem Finanzamt und zahlen die Umsatzsteuer, ohne diese vom Kunden bereits erhalten zu haben. Bei liquiden Kunden ist dies kein großes Problem, denn je nach Zahlungsziel erhalten Sie das Geld innerhalb von 30 Tagen. Doch was, wenn der Kunde nicht solvent ist? Dann bleiben Sie auf der Umsatzsteuer sitzen – eine ungeplante finanzielle Mehrbelastung.

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