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Ob Eifel- oder Kreuzfahrt: Belohnen Sie Ihren Arbeitnehmer mit einer für ihn steuerfreien Incentive-Reise

Möchten Sie einem Arbeitnehmer, der außergewöhnlichen Arbeitseinsatz gezeigt hat, Ihre besondere Wertschätzung entgegenbringen, können Sie ihn mit einer Reise – steuerfrei – belohnen. Wichtig ist, dass Sie hier in keine der vielen lauernden Fallen tappen.

Jörg Wilde

29.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Ausgangsbeispiel: Ihr Arbeitnehmer feiert sein 40-jähriges Betriebsjubiläum. Aus diesem Anlass wollen Sie ihm eine Reise im Wert von 1.000 € schenken. Sie überlegen nun, wie Ihr Geschenk möglichst so zu versteuern ist, ohne dass Ihr Arbeitnehmer damit belastet wird.

Warum grundsätzlich Arbeitslohn vorliegt

Grundsätzlich ist alles, was Ihrem Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses in Ihrem Unternehmen zufließt, als Arbeitslohn zu behandeln (§ 8 Abs. 1 EStG). Für Ihr Finanzamt ist es dabei unerheblich, wie Sie die zusätzlichen Einnahmen des Arbeitnehmers bezeichnen (§ 2 Abs. 1 LStDV). So gehören neben dem vereinbarten Barlohn auch die Gewährungen von Sachbezügen zum Arbeitslohn. Entsprechend auch die sogenannten Incentive-Reisen, die Sie Ihren Arbeitnehmern im Rahmen des Dienstverhältnisses zukommen lassen.

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