Ausgangsbeispiel: Ihr Arbeitnehmer feiert sein 40-jähriges Betriebsjubiläum. Aus diesem Anlass wollen Sie ihm eine Reise im Wert von 1.000 € schenken. Sie überlegen nun, wie Ihr Geschenk möglichst so zu versteuern ist, ohne dass Ihr Arbeitnehmer damit belastet wird.
Warum grundsätzlich Arbeitslohn vorliegt
Grundsätzlich ist alles, was Ihrem Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses in Ihrem Unternehmen zufließt, als Arbeitslohn zu behandeln (§ 8 Abs. 1 EStG). Für Ihr Finanzamt ist es dabei unerheblich, wie Sie die zusätzlichen Einnahmen des Arbeitnehmers bezeichnen (§ 2 Abs. 1 LStDV). So gehören neben dem vereinbarten Barlohn auch die Gewährungen von Sachbezügen zum Arbeitslohn. Entsprechend auch die sogenannten Incentive-Reisen, die Sie Ihren Arbeitnehmern im Rahmen des Dienstverhältnisses zukommen lassen.
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