Jährlich erfolgen in den Vordrucken zur Anmeldung von UStVA, aber auch den Steuererklärungen zu Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, Anpassungen aufgrund gesetzlicher Änderungen oder andere redaktionellen Verbesserungen. Als Monatszahler steht schon – ohne Antrag auf Dauerfristverlängerung – am 10.02.2025 der erste Termin zur Übermittlung Ihrer ersten USt-VA für das Jahr 2025 (Monat Januar) an. Für 2025 hat die Finanzverwaltungen die folgenden Vordrucke zur UStVA angepasst und mit BMF-Schreiben vom 9.12.2024 (Az. III C 3-S7344/19/10001:006) neu bekannt gegeben:
Tax-News
Neues BMF-Schreiben: Was Sie bei USt-Voranmeldungen und Vorauszahlungsverfahren 2025 beachten sollten
Das BMF hat Mitte Dezember die neuen Vordrucke zur Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie
Anträge auf Dauerfristverlängerungen und Sondervorauszahlungen bekannt gegeben. Zudem weist das BMF-Schreiben auf weitere Einzelheiten hin, die Sie als Unternehmen beim Ausfüllen der Formulare beachten müssen. Die Einzelheiten erfahren Sie im Folgenden.