Unter den Begriff „Nichtunternehmerische Verwendung“ fällt nicht nur die private – auch genannt unternehmensfremde – Nutzung eines Gegenstandes, sondern auch die Verwendung für nicht-wirtschaftliche Zwecke. Nichtwirtschaftliche Nutzung ist beispielsweise die nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Tätigkeit. Meist dient diese nichtwirtschaftliche Nutzung gemeinnützigen, kulturellen, sozialen oder ideellen Zielen. Beispiel: Ein Sportverein erhebt Mitgliedsbeiträge, um den Satzungszweck (z. B. Förderung des Sports) zu realisieren. Die Beiträge verwendet der Verein allgemein für den Betrieb des Sports. Die einzelnen Mitglieder erhalten aber aus dem Beitrag keine direkte, spezifische Gegenleistung.
Ihr Wahlrecht bei privater Mitnutzung
Im Fall der unternehmensfremden, privaten Mitnutzung haben Sie ein Wahlrecht. Entweder ordnen Sie dem Unternehmen nur den unternehmerisch verwendeten Anteil zu und haben damit nur einen teilweisen Vorsteuerabzug. Oder es erfolgt eine volle Zuordnung der Eingangsleistung zum Unternehmen. Dadurch können Sie auch den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Typisches Beispiel ist die Anschaffung eines Firmenwagens, für den Sie 100 % Vorsteuer geltend machen und diesen auch für private Fahrten nutzen. Diese private Mitnutzung versteuern Sie dann anhand eines Fahrtenbuches oder der 1%-Methode.