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Neues BMF-Schreiben: Unter diesen Voraussetzungen erkennt die Finanzverwaltung bei Ihrer GmbH eine inkongruente Gewinnausschüttung an

Eine inkongruente Gewinnausschüttung liegt immer dann vor, wenn die Gesellschafter (z. B. einer GmbH) eine von den eigentlichen Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung beschließen. Bislang wurde eine solche Konstellation von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt und führte zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Nun hat das BMF seine Auffassung geändert.

Timm Haase

15.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Die steuerrechtliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt stets eine zivilrechtliche Wirksamkeit voraus. Diese Wirksamkeit ist bei einer GmbH laut den Ausführungen im neuen BMF-Schreiben vom 4.9.2024 (Az. IV C 2 – S 2742/19/10004 :003) insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:

  • Sie dürfen im Gesellschaftsvertrag eine vom Verhältnis der Geschäftsanteile abweichende Gewinnverteilung festlegen. Wird nachträglich eine inkongruente Gewinnverteilung vereinbart, ist (mindestens) die Zustimmung der von der Verteilung benachteiligten Gesellschafter erforderlich.

  • Der Gesellschaftsvertrag kann eine Klausel für eine abweichende Gewinnverteilung beinhalten (sogenannte Öffnungsklausel). Benachteiligte Gesellschafter müssen unter Beachtung der erforderlichen Mehrheiten dieser abweichenden Verteilungsquote zustimmen.

  • Ein lediglich punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Gewinnausschüttung ist dann zivilrechtlich wirksam, wenn er mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden ist und von keinem nachträglich angefochten werden kann. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt vor, wenn er sich lediglich auf eine Gewinnausschüttung erstreckt und keine Wirkung für die Zukunft entfaltet.

  • Zulässig ist eine gespaltene Gewinnverwendung bzw. eine zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung etwa dann, wenn der auf die Mehrheitsgesellschafter entfallende Gewinn in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, während der auf die Minderheitsgesellschafter entfallende Gewinn ausgeschüttet wird.

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