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Neues BFH-Urteil zum Reverse-Charge-Verfahren: So weisen Sie die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nach

Onlineplattformen, virtuelle Markplätze, digitale Beratung: Mittlerweile kennen Sie nicht mehr jeden Geschäftspartner persönlich. Und nicht nur das: Ihre Geschäftskontakte gehen damit viel einfacher auch über die innerdeutsche Grenze hinaus in Länder der Europäischen Union (EU). Das hat auch umsatzsteuerliche Folgen, denn für innergemeinschaftliche Leistungsbeziehungen zu anderen EU-Unternehmen gelten besondere Regelungen wie das Reverse-Charge-Verfahren. Der BFH hat in einem neuen Urteilsfall klargestellt, welche Nachweise Sie an die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erbringen müssen.

Ann-Christin Hütte

31.07.2024 · 6 Min Lesezeit

Dienstleistungen, die Sie an andere im EU-Gebiet ansässige Unternehmer ausführen, unterliegen in vielen Fällen dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren. Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinien definierte Regelung zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger statt den Leistenden selbst. Im deutschen Recht ist dieses in §13b UStG verankert. Sinn und Zweck dieses EU-weiten Verfahrens ist die Vereinfachung der Umsatzbesteuerung aber auch die Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug.

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