Leserfrage

Neuer Mindestlohn ab 2025: Was bedeutet das für die in meinem Unternehmen eingesetzten Minijobber?

Frage: In einem Branchen-Newsletter habe ich gelesen, dass der allgemeine Mindestlohn ab dem 1.1.2025 von aktuell 12,41 € auf dann 12,82 € steigen wird. In meinem Unternehmen (Lebensmittelbranche) beschäftige ich diverse Minijobber, die alle den Mindestlohn erhalten. Nun verunsichert mich diese Erhöhung. Muss ich die Stunden der Beschäftigten neu berechnen, damit sie nicht über die Minijob-Grenze kommen?

Timm Haase

08.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: In einem Branchen-Newsletter habe ich gelesen, dass der allgemeine Mindestlohn ab dem 1.1.2025 von aktuell 12,41 € auf dann 12,82 € steigen wird. In meinem Unternehmen (Lebensmittelbranche) beschäftige ich diverse Minijobber, die alle den Mindestlohn erhalten. Nun verunsichert mich diese Erhöhung. Muss ich die Stunden der Beschäftigten neu berechnen, damit sie nicht über die Minijob-Grenze kommen?

Antwort: Die klare Antwort lautet: Nein, Sie müssen die Stunden nicht neu berechnen. Zwar steigt ab Januar 2025 der gesetzliche Mindestlohn um 0,41 € pro Stunde. Allerdings gibt es bei der Minijob-Obergrenze eine dynamische Anpassung, die die Entwicklung beim Stundenlohn ausgleicht. Zeitgleich mit der Anpassung des Mindestlohns steigt also auch die Verdienstobergrenze Ihrer Minijobber von 538 € auf 556 €.

Mit dieser dynamischen Anpassung bleibt es Ihnen erspart, regelmäßig vertragliche Vereinbarungen über die zu leistenden Stunden Ihres Personals anpassen zu müssen. Genau rechnen müssen Sie allerdings dann, wenn Ihr Minijobber mehr Stunden als zuvor arbeiten soll. Für unvorhergesehene Mehrarbeit hält der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung parat, die auch nach der Erhöhung der Minijob-Obergrenze gilt. Verdient ein Minijobber aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses, z. B. bei einem krankheitsbedingten Ausfall eines Kollegen, mehr als die Obergrenze erlaubt, ist das bis zu 2-mal im Jahr möglich. Die gesetzliche Regelung sieht für Kalendermonate mit unvorhersehbarer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (ab 2025: 556 €) maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten dieser Geringfügigkeitsgrenze vor (ab 2025: 1.112 €).

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