Tax-News

Nachträgliche Vereinbarungen und Rechnungskorrektur: So bleibt Ihr Vorsteuerabzug intakt

Erhalten Sie fehlerhafte Rechnungen, gefährden diese den Vorsteuerabzug und können Prüfungsrisiken bergen. Erfahren Sie, wie Sie Korrekturen rechtssicher umsetzen und in welchen Fällen nachträgliche Vereinbarungen zulässig sind. Dieser Beitrag liefert praxisnahe Hinweise für Ihre tägliche Arbeit.

Jörg Wilde

14.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Wann eine Rechnung zu berichtigen ist, damit der Vorsteuerabzug bleibt

Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn Pflichtangaben fehlen oder unzutreffend sind (§ 14 Abs. 4 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV). Die Berichtigung muss in einem Dokument erfolgen, das eindeutig auf die zu berichtigende Rechnung verweist (z. B. durch Angabe von Rechnungsnummer und -datum) und nur die fehlenden bzw. fehlerhaften Angaben ergänzt oder ändert. Eine neue Rechnungsnummer ist nicht zwingend erforderlich, jedoch empfiehlt sich eine klare Kennzeichnung des Berichtigungsdokuments.

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