Wann eine Rechnung zu berichtigen ist, damit der Vorsteuerabzug bleibt
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn Pflichtangaben fehlen oder unzutreffend sind (§ 14 Abs. 4 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV). Die Berichtigung muss in einem Dokument erfolgen, das eindeutig auf die zu berichtigende Rechnung verweist (z. B. durch Angabe von Rechnungsnummer und -datum) und nur die fehlenden bzw. fehlerhaften Angaben ergänzt oder ändert. Eine neue Rechnungsnummer ist nicht zwingend erforderlich, jedoch empfiehlt sich eine klare Kennzeichnung des Berichtigungsdokuments.