Warum 50 € Sachbezug besser ist als 93 € Gehaltserhöhung
Grundsätzlich können Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern monatlich einen Sachbezug in Höhe von 50 € in Form einer Gutschein- oder Geldkarte zuwenden. Bei dieser sogenannten Sachbezugsfreigrenze handelt es sich um eine echte Freigrenze, die um keinen Cent überschritten werden darf, da sonst die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit vollständig verloren geht. Entscheidend ist die Summe aller Sachzuwendungen in einem Monat.
Voraussetzung ist, dass die Gutschein- und Geldkarten Ihren Arbeitnehmer ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen im Inland berechtigen. Die Möglichkeit, dass sich der Arbeitnehmer den Betrag oder Restbeträge bar auszahlen lässt, muss hierbei ausgeschlossen sein.
Seit 2020 ist es weiterhin erforderlich, dass die Sachbezüge vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Eine Anwendung im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung ist daher ausgeschlossen. Im § 8 Abs 4 EStG wurde die erforderliche „Zusätzlichkeit“ nochmals definiert.