FRAGE Ein Geschäftsfreund berichtete von horrenden Umsatz-Hinzuschätzungen des Finanzamtes aufgrund fehlender/nicht fortlaufend vergebene Rechnungsnummern. Nun sind auch wir hellhörig geworden, da wir über den Jahreswechsel keine fortlaufende Nummerierung vorgenommen haben, sondern unsere Rechnungen mit neuen Jahreszahlen (z. B. mit 2024-00001 statt fortlaufend mit der auf die letzte in 2023 erteilte Rechnungsnr. mit 2023-01234) beginnen. Müssen wir nun auch Zuschätzungen bei der nächsten Prüfung befürchten?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte
Was Ihr Geschäftsfreund berichtet, ist generell richtig: Entsprechend des UStG (und UStAE) müssen Rechnungen fortlaufend nummeriert sein, damit sichergestellt ist, dass die Umsätze lückenlos aufgezeichnet sind. Ebenso wenig dürfen Doppelvergaben von Rechnungsnummern erfolgen. Wichtig ist, dass die Vergabe nachvollziehbar ist: Wenn Sie aufgrund des Jahreswechsels einen neuen Nummernkreis öffnen oder das Softwaresystem wechseln, sind dies plausible Gründe. Nur wenn tatsächlich Lücken im Rechnungskreis nicht erklärbar sind, kann dies in einer Außenprüfung gegebenenfalls – meist bei Vorliegen weiterer Mängel der Ordnungsmäßigkeit insbesondere bei Bar-Betrieben – zu Zuschätzungen führen.