Frage: Ich habe zum 1.7.2025 eine Aushilfskraft auf Minijob-Basis eingestellt. Zusammen mit den notwendigen Unterlagen hat die neue Kollegin in der Personalabteilung einen schriftlichen Nachweis eingereicht, dass sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in Anspruch nimmt. Durch einen Fehler ist bislang die erforderliche Meldung an die Minijob-Zentrale unterblieben. Kann ich diese Meldung noch nachholen und die Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2025 korrigieren? Oder ist es zu spät dafür?
Antwort: Hat Ihre Minijobberin die Befreiung beantragt, wirkt diese grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag bei Ihnen als Arbeitgeber eingegangen ist (frühestens ab Beginn der Beschäftigung). Zwingende Voraussetzung ist, dass Sie der Minijob-Zentrale die Befreiung mitgeteilt haben. Diese Mitteilung muss spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags bei Ihnen erfolgt sein. Zeigt der Arbeitgeber die Befreiung nicht rechtzeitig an, sind die entsprechenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Pflichtbeiträge zu zahlen. Die Befreiung von der RV-Pflicht greift erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Konkret bedeutet das für Sie: Melden Sie erst im August 2025 der Minijob-Zentrale die Befreiung Ihrer Aushilfe von der RV-Pflicht, greift diese erst ab dem 1.9.2025. Bis einschließlich August 2025 müssen Sie die Gehaltsabrechnung der Minijobberin unter Abzug der RV-Beiträge vornehmen. Eine rückwirkende Korrektur ist nicht möglich.