News

Keine Schlussbesprechung mehr bei Steuerstrafverfahren – was das für Sie bedeutet

Sobald im Verlauf einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, haben Sie keinen Anspruch mehr auf eine Schlussbesprechung. Das klingt zunächst nach einem formalen Detail. Tatsächlich verändert es die Spielregeln der Prüfung aber grundlegend. Wir zeigen Ihnen hier, was sich für Sie ändert.

Jörg Wilde

15.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Warum nach der Einleitung Ihre Schlussbesprechung erfolgt

In einer klassischen Außenprüfung gehört die Schlussbesprechung zum festen Ablauf. Dort werden die Prüfungsfeststellungen gemeinsam durchgegangen, offene Punkte geklärt und nicht selten lassen sich auf diesem Weg auch Streitigkeiten vermeiden, bevor sie überhaupt entstehen. Die Grundlage dafür bildet § 201 AO. Genau dieser Mechanismus greift jedoch nicht mehr, wenn parallel ein Steuerstrafverfahren läuft. Der BFH (Urteil vom 13.4.2026, Az. V B 64/25) stellt klar, dass die Schlussbesprechung ein Instrument des Besteuerungsverfahrens ist. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, tritt dieses daneben und verdrängt insoweit die üblichen Abläufe der Außenprüfung.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!