Warum nach der Einleitung Ihre Schlussbesprechung erfolgt
In einer klassischen Außenprüfung gehört die Schlussbesprechung zum festen Ablauf. Dort werden die Prüfungsfeststellungen gemeinsam durchgegangen, offene Punkte geklärt und nicht selten lassen sich auf diesem Weg auch Streitigkeiten vermeiden, bevor sie überhaupt entstehen. Die Grundlage dafür bildet § 201 AO. Genau dieser Mechanismus greift jedoch nicht mehr, wenn parallel ein Steuerstrafverfahren läuft. Der BFH (Urteil vom 13.4.2026, Az. V B 64/25) stellt klar, dass die Schlussbesprechung ein Instrument des Besteuerungsverfahrens ist. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, tritt dieses daneben und verdrängt insoweit die üblichen Abläufe der Außenprüfung.